Читать книгу Festschrift für Jürgen Taeger - Группа авторов - Страница 157
II. Literatur
ОглавлениеDie bislang ergangene Rechtsprechung ist deutlich kritisiert worden.21 Die „abschreckende“ Wirkung zivilrechtlicher Sanktionen sei nur zu erreichen, wenn entsprechend hohe Beträge ausgeurteilt werden;22 dies werde mit den bisher ausgeurteilten Beträgen nicht ansatzweise erreicht.23 Die ersten Entscheidungen seien als „Rückschlag für eine effektive Durchsetzung von Datenschutz“ zu werten.24
Überhaupt wird unter Geltung der DS-GVO ganz überwiegend für eine Absenkung der Voraussetzungen für die Gewährung immateriellen Schadensersatzes und für eine Verschärfung der Haftung mit deutlich höheren Beträgen gegenüber dem Bisherigen plädiert.25 Dies folge aus dem weiten Schadensbegriff der DS-GVO sowie daraus, dass der EuGH bei der Wahl zivilrechtlicher Sanktionen zur Umsetzung von Unionsrecht generell eine „abschreckende Wirkung“ verlange.26 Insbesondere dürfe der zugesprochene Schadensersatz nicht nur „symbolisch“ sein.27 Auch dürfe die Gewährung immateriellen Schadensersatzes nicht mehr von einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung abhängig gemacht werden.28 Wenn diese Neujustierung dazu führe, dass bei Datenschutzverstößen ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden einfacher geltend gemacht werden kann als bei (sonstigen) Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts29 oder bei Körperverletzungen,30 so sei dies hinzunehmen.31 Art. 82 Abs. 1 DS-GVO verfolge „general-repressive und präventive“ Zwecke.32 Der hohe Bußgeldrahmen von bis zu 10 bzw. 20 Mio. EUR oder 2 bzw. 4 % des Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 4, 5 DS-GVO) zeige, dass ein höheres Schmerzensgeld als in den bisher entschiedenen Fällen angemessen sei.33