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3. OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 11.6.2019 – 4 U 760/19
ОглавлениеIm Kontext der Löschung eines Posts und der Sperrung eines Nutzerkontos verneinte das OLG Dresden einen immateriellen (und ebenso einen materiellen) Schaden: Die bloße Sperrung der Daten stelle ebenso wenig wie der bloße Datenverlust einen Schaden i.S.d. DS-GVO dar. Die vom Kläger behauptete Hemmung in seiner Persönlichkeitsentfaltung durch die dreitägige Sperrung seines Accounts habe allenfalls Bagatellcharakter.9 Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gewähre nicht bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person Schadensersatz; anderes lasse sich auch nicht dem Hinweis auf einen „vollständigen und wirksamen Schadensersatz“ in Erwägungsgrund 146 der DS-GVO entnehmen.10 Demgegenüber berge die Anerkennung eines „nahezu voraussetzungslosen Schmerzensgeldanspruchs“ ein erhebliches Missbrauchsrisiko.11 Schließlich weist das Gericht noch darauf hin, dass zwar das Geschäftsmodell des Verletzers auf die Kommerzialisierung von Daten angelegt sei, jedoch der von der Sperrung seines Accounts Betroffene während dieser Zeit gerade keine Daten „produziere“, die vom Verletzer kommerziell verwertbar wären.12