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III. Schaden und Schadensersatz im Spiegel des Unionsprivatrechts 1. Autonom-unionsrechtlicher oder mitgliedstaatlicher Schadensbegriff?

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In Art. 82 DS-GVO selbst findet sich nichts Näheres zum Schadensbegriff oder zu Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruches. Ob zur Ausfüllung auf die mitgliedstaatlichen Regelungen zum Schadensersatzrecht zurückzugreifen ist34 oder aber ein autonom-unionsrechtlicher Schadensbegriff gilt,35 ist streitig.36 Ein direkter Verweis auf das nationale Recht findet sich in der DS-GVO, anders als beispielsweise in Art. 7 Abs. 1 und 2 Fahrgastrechte (Bus)-VO (EU) 181/2011, nicht. Vielmehr heißt es in Erwägungsgrund 146 Satz 3 DS-GVO, der Begriff des Schadens „sollte im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht“. Dies deutet auf einen autonom-unionsrechtlichen Schadensbegriff hin.37 Doch selbst wenn man insoweit anders entschiede, müssten Auslegung und Anwendung der nationalen Vorschriften den Zielen der DS-GVO und dem sonstigen Unionsrecht, namentlich dem Effektivitätsgrundsatz und dem Äquivalenzgrundsatz, gerecht werden.38

Festschrift für Jürgen Taeger

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