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I. Anwendungsbereich der §§ 30 ff. BauGB (§ 29 BauGB)

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§ 29 Abs. 1 BauGB bestimmt den Anwendungsbereich der §§ 30 ff. BauGB und damit den inhaltlichen Geltungsanspruch des BauGB für die Bestimmung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben. Der Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB umfasst dabei zunächst die Errichtung, Änderung[634] und Nutzungsänderung[635] baulicher Anlagen[636] und des Weiteren Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten[637].

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Die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit stellt sich demgemäß nur anlässlich der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage. Die bestehende Anlage bleibt außer in speziellen Konstellationen, für die das Städtebaurecht jedoch wiederum Instrumente bereithält, unberührt. Dies hat zur Folge, dass städtebaulichen Fehlentwicklungen nur in sehr eingeschränktem Maß aktiv begegnet werden kann. Mit diesem beschränkten Durchsetzungsanspruch des Bauplanungsrechts schafft der Gesetzgeber einen starken einfachgesetzlichen Bestandsschutz.

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Im Mittelpunkt der Anforderungen an die planungsrechtliche Zulässigkeit steht der Begriff der baulichen Anlage. Dieser ist nicht vollständig deckungsgleich mit dem bauordnungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage, was sich mit den unterschiedlichen Zielsetzungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts erklärt[638]. Konstituierend für die bauliche Anlage ist zunächst das Merkmal des Bauens, worunter das Schaffen von Anlagen zu verstehen ist, die „in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind“ [639]. Hinzu tritt als weiteres Merkmal der baulichen Anlagen im bauplanungsrechtlichen Sinne deren bodenrechtliche Relevanz[640]. Diese besteht, wenn die Anlage die abwägungserheblichen „Belange in einer Weise berührt oder berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen“[641]. Dabei kommt es auf eine typisierende, die Häufung der zu beurteilenden Anlage unterstellende Betrachtung an[642]. Die bodenrechtliche Relevanz ist lediglich bei Vorhaben zu verneinen, die selten auftreten oder von denen keine störenden Einflüsse ausgehen[643].

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Nicht alle baulichen Anlagen in diesem Sinne unterliegen dem Regime der §§ 30–37 BauGB. Die wichtigsten Ausnahmen regelt § 38 BauGB. Dieser enthält für Vorhaben der Fachplanung mit überörtlicher Bedeutung einen das Bauplanungsrecht verdrängenden Vorrang des Fachplanungsrechts[644]. Voraussetzung ist zunächst, dass diese Vorhaben einem Planfeststellungsverfahren und sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung unterliegen. Dabei kommt es nicht auf die insbesondere in § 75 Abs. 1 und 2 VwVfG geregelten Wirkungen der Planfeststellung an.[645] Maßgebend sind nach der Rechtsprechung vielmehr die Rechtswirkungen der Planfeststellung für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens. Entscheidend ist, dass im Rahmen der (Planungs-) Entscheidung eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange, einschließlich städtebaulicher Belange der Gemeinden – verbunden mit einem Beteiligungsrecht der Gemeinden –, erfolgt. Maßgebliches Kriterium für die Privilegierung der Fachplanung gegenüber der Bauleitplanung ist damit die Gewährleistung der materiellen Berücksichtigung der städtebaulichen Belange im fachgesetzlichen Planungsverfahren[646]. Weiterhin ist erforderlich, dass es sich um ein Vorhaben von überörtlicher Bedeutung handelt. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn hierfür eine überörtliche, nichtgemeindliche Planungszuständigkeit begründet ist. Ob das Vorhaben tatsächlich überörtliche Auswirkungen hat, ist demgegenüber regelmäßig nicht ausschlaggebend[647]. Über die Fachplanungsvorhaben hinaus befreit § 38 BauGB auch dem BImSchG unterliegende Abfallbeseitigungsanlagen von den Vorgaben der §§ 30–37 BauGB.

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