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5. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (§ 34 Abs. 3 BauGB)

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§ 34 Abs. 3 BauGB reagiert darauf, dass sich nach § 34 BauGB die städtebauliche Verträglichkeit eines Vorhabens zunächst allein durch die nähere Umgebung bestimmt. Fernwirkungen des Vorhabens bleiben bei dieser Betrachtung zunächst unberücksichtigt[766]. § 34 Abs. 3 BauGB verlangt demgegenüber, dass durch Vorhaben nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen[767] auf zentrale Versorgungsbereiche[768] entstehen dürfen.

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