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b) Ortsteil

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Neben dem Bebauungszusammenhang setzt § 34 Abs. 1 BauGB als konstitutives Merkmal für den „Innenbereich“ das Vorliegen eines Ortsteils voraus. Das Merkmal des Ortsteils grenzt den Innenbereich von der grundsätzlich unerwünschten Splittersiedlung ab[724]. Ortsteil ist demgemäß „jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist“[725]. Nicht erforderlich ist, dass der Ortsteil eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert.[726] Maßgeblich ist wiederum die Verkehrsauffassung, die an den Umständen des Einzelfalls anknüpft[727]. Dementsprechend lässt sich aus der Rechtsprechung auch keine Mindestzahl an baulichen Anlagen ableiten, die einen Ortsteil ausmachen[728].

Besonderes Verwaltungsrecht

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