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2. Nicht beplanter Innenbereich

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§ 34 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich, den § 34 Abs. 1 BauGB als im Zusammenhang bebauten Ortsteil definiert. Über diese Definition erfolgt zugleich die Abgrenzung zum Außenbereich. Die Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich hat erhebliche Bedeutung. Während der Außenbereich gemäß der gesetzgeberischen Wertung von der Bebauung grundsätzlich frei gehalten werden soll, ist der Innenbereich zur Bebauung bestimmt. Bedeutung für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich haben auch die sogenannten Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB.

Besonderes Verwaltungsrecht

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