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4. Zulässigkeit in faktischen Baugebieten (§ 34 Abs. 2 BauGB)
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§ 34 Abs. 2 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben in den sogenannten faktischen Baugebieten. Ergibt die Prüfung der näheren Umgebung eines Vorhabens, dass diese in ihrer Eigenart einem Baugebiet der BauNVO entspricht[761], ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die zulässige Art der Nutzung allein nach den Vorgaben der jeweils geltenden Fassung der BauNVO richtet[762]. Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB sind möglich. Zum Tragen kommt also der erste Abschnitt der BauNVO. Das Einfügenskriterium des § 34 Abs. 1 BauGB wird insofern durch den spezielleren § 34 Abs. 2 BauGB verdrängt[763]. Die Regelung macht sich den planerischen Gehalt der BauNVO zunutze, der sicherstellt, dass die wesentlichen städtebaulichen Konflikte zum Ausgleich gebracht werden[764]. Ob die nähere Umgebung einem Baugebietstyp entspricht, bestimmt sich nach den vorhandenen Nutzungen. Diese müssen sich im Rahmen der allgemein zulässigen Vorhaben des jeweiligen Baugebietstyps halten. Allerdings schaden Vorhaben, die im Wege der Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden könnten, nicht, wenn sie ersichtlich den Charakter des Gebiets nicht prägen[765].