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6. Bauliche Maßnahmen im Bestand (§ 34 Abs. 3a BauGB)
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§ 34 Abs. 3a BauGB erlaubt bauliche Maßnahmen an bestimmten, zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen unter Abweichung von dem Einfügenserfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB. Ursprünglich diente die Regelung der Erleichterung von baulichen Maßnahmen bei kleineren Gewerbe- und Handwerksbetrieben und wurde später auch auf Wohngebäude ausgedehnt. Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen und schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben können, werden durch § 34 Abs. 3a S. 2 BauGB wiederum ausgeschlossen. Die Regelung enthält Elemente eines – verfassungsrechtlich allerdings in diesem Umfang nicht gebotenen – überwirkenden Bestandsschutzes. § 34 Abs. 3a BauGB bezieht sich nur auf das Einfügenserfordernis des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. Soweit § 34 Abs. 2 BauGB zum Tragen kommt, findet die Regelung also keine Anwendung[769].
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§ 34 Abs. 3a BauGB begünstigt nur bestehende Anlagen, weswegen konsequenterweise zunächst die Erweiterung, Änderung und Erneuerung dieser Anlagen ermöglicht wird. Dabei sind der Erweiterung jedenfalls insoweit Grenzen gezogen, als die Identität des Vorhabens gewahrt werden muss, da es sich anderenfalls um ein neues Bauvorhaben handeln würde. Bei Gewerbe- und Handwerksbetrieben ist darüber hinaus auch die Nutzungsänderung zulässig. Dies ist insofern konsequent, als im Rahmen eines Betriebs auch die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage erforderlich werden kann. Während dies bodenrechtlich zu einer neuen Nutzung einer baulichen Anlage führen kann, darf sich der Betriebszweck nicht ändern.
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§ 34 Abs. 3a S. 1 Nr. 2 BauGB setzt weiterhin voraus, dass die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Das erfordert, dass die entstehende Situation planbar wäre, im Ergebnis also keine Spannungen entstehen, die den Anforderungen des Abwägungsgebots zuwiderlaufen würden[770]. Und schließlich verlangt § 34 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 BauGB, dass die Abweichung ebenso wie eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sein muss.
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Die Anwendung des § 34 Abs. 3a BauGB ist auf Einzelfälle beschränkt. Hieraus muss man ableiten, dass es sich um atypische Einzelfälle handelt[771]. Ein Erfordernis zur Abweichung, dass in einer Vielzahl von Fällen zum Tragen kommen könnte, löst ein Planungsbedürfnis aus, dem mit einem – gegebenenfalls vorhabenbezogenen – Bebauungsplan begegnet werden kann. Schließlich steht die Zulassung der Abweichung im Ermessen der Behörde. Allerdings ist hier zu beachten, dass ein Großteil der Gesichtspunkte, die in der Ermessensausübung berücksichtigt werden könnten, durch die tatbestandlichen Voraussetzungen bereits berücksichtigt ist, was den Ermessensspielraum einschränkt[772].