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1. Überblick
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§ 34 BauGB normiert die Zulässigkeit von Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich. Er öffnet bereits baulich entwickelte Innenbereichsflächen auch in Abwesenheit einer planerischen Steuerung einer weiteren baulichen Nutzung. Der Gesetzgeber bringt zum Ausdruck, dass die bauliche Nutzung im Innenbereich gelegener Flächen gewünscht ist, und schafft, damit diese Nutzung nicht an der fehlenden planerischen Grundlage scheitert, mit der Regelung des § 34 BauGB einen „Planersatz“[704]. In Abwesenheit einer konkret auf das Gebiet bezogenen planerischen Steuerung bildet die in der Umgebung vorfindliche tatsächliche Bebauung den Maßstab für die Zulässigkeit von Vorhaben.
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§ 34 BauGB spielt in der Rechtswirklichkeit durchaus eine erhebliche Rolle. Dies ist rechtspolitisch in mehrfacher Hinsicht bedenklich. Gewachsene Gemengelagen von industrieller, gewerblicher und Wohnnutzung, die im Innenbereich liegen, sind häufig städtebaulich problematisch und daher planungsbedürftig. Eine ungesteuerte Genehmigungspraxis auf Grundlage des § 34 BauGB kann hier zur Verfestigung und Verschärfung unerwünschter Situationen beitragen[705]. Zu beachten ist vor allem, dass den Gemeinden hier jeglicher planerischer Zugriff fehlt, da auch der Flächennutzungsplan – anders als etwa im Außenbereich – ohne Wirkung bleibt[706]. Andererseits wird § 34 BauGB in der kommunalen Praxis zum Teil auch gezielt eingesetzt. Projekte, die eine Planung zumindest nahelegen würden, werden auf der Grundlage von § 34 BauGB realisiert. Dabei kann es zum einen um die Vermeidung eines als zu aufwendig empfundenen Bauleitplanverfahrens, zum anderen aber auch um die bewusste Umgehung von Partizipationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange gehen[707].
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Anwendungsvoraussetzungen des § 34 BauGB sind, dass die Fläche zum einen nicht im Anwendungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt und dass sie sich zum anderen in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befindet. Soweit ein einfacher Bebauungsplan besteht, kommen auch dessen Festsetzungen zur Anwendung. Gemäß § 30 Abs. 3 BauGB kommen die Regelungen des § 34 BauGB hier ergänzend zum Tragen.
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Den Grundtatbestand bildet § 34 Abs. 1 BauGB, der verlangt, dass ein Vorhaben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. § 34 Abs. 2 BauGB regelt die Zulässigkeit von Vorhaben in sogenannten faktischen Baugebieten. Soweit die Umgebung eines geplanten Vorhabens der Eigenart eines der Baugebietstypen der §§ 2–9 BauNVO entspricht, richtet sich die Zulässigkeit hinsichtlich der Art der Nutzung nach den entsprechenden Vorgaben der BauNVO. Da § 34 Abs. 2 BauGB Vorrang gegenüber der allgemeinen Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB beansprucht, ist das Vorliegen eines faktischen Baugebiets vorrangig zu prüfen. § 34 Abs. 3 BauGB enthält zusätzliche Anforderungen, die dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche dienen, während § 34 Abs. 3a BauGB bauliche Maßnahmen an bestehenden Anlagen vom Einfügenserfordernis des § 34 Abs. 1 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen freistellt. § 34 Abs. 4 bis 6 BauGB schließlich regeln die sogenannten Innenbereichsatzungen, die eine gezielte Ausdehnung des Innenbereichs und damit des Anwendungsbereichs des § 34 BauGB erlauben.