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4. Der einfache Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB)
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Soweit lediglich ein einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB vorliegt, ihm also die qualifizierenden Merkmale des § 30 Abs. 1 BauGB fehlen, steuert auch dieser die Zulässigkeit des Vorhabens, soweit seine Festsetzungen reichen. Im Übrigen gelten – je nach Zuordnung des Gebiets zum Innen- oder Außenbereich – die §§ 34 und 35 BauGB ergänzend. Zusätzliche Bedeutung gewinnt der einfache Bebauungsplan durch die Regelungen des § 9 Abs. 2a, Abs. 2b und Abs. 2c BauGB, die in Gebieten, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, die Aufstellung von thematisch (Einzelhandel, Vergnügungsstätten, Störfallbetriebe) beschränkten Bebauungsplänen erlauben.