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c) Innenbereichssatzungen

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Bedeutung für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 34 BauGB haben auch die sogenannten Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB. § 34 Absatz 4 Nr. 1 BauGB regelt die sogenannte Klarstellungssatzung[729]. Mit dieser Satzung kann die Gemeinde die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festlegen. Die Satzung hat allerdings nur deklaratorische Wirkung[730]. Die Gemeinde hat keinen planerischen Spielraum, mit dem Erlass einer Klarstellungssatzung den Innenbereich auszudehnen oder ein Grundstück dem Außenbereich zuzuweisen[731].

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Demgegenüber ist es möglich, mittels der Entwicklungssatzung (Nr. 2) und der Ergänzung- oder Einbeziehungssatzung (Nr. 3)[732] Außenbereichsgrundstücke konstitutiv dem Anwendungsbereich von § 34 Abs. 1 BauGB zuzuweisen. Konsequenterweise unterliegen diese Satzungen strengeren Anforderungen als die Klarstellungssatzung und müssen die zusätzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 5 BauGB erfüllen. Die Entwicklungssatzung knüpft an das Merkmal „Zugehörigkeit zu einem Ortsteil“ an und ermöglicht es, Bebauungszusammenhänge im Außenbereich zum Ortsteil zu erklären[733]. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Flächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind. Die vorhandenen Siedlungsstrukturen müssen in der Lage sein, ihre Umgebung zu prägen, da anderenfalls die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB nicht möglich ist. Ebenso muss das entstehende Siedlungsgebiet Ortsteilqualität aufweisen können[734]. Die Einbeziehungssatzung in Nr. 3 zielt darauf ab, einzelne an den Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB angrenzende Außenbereichsgrundstücke in den Innenbereich einzubeziehen[735]. Voraussetzung ist, dass sie durch die bauliche Nutzung im angrenzenden Innenbereich bereits entsprechend geprägt sind[736]. Es handelt sich also um Flächen in unmittelbarer Nähe zum Innenbereich, die jedoch aus dem Bebauungszusammenhang herausfallen[737]. Beide Satzungstypen können gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 BauGB noch durch einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 S. 1 und Abs. 4 BauGB ergänzt werden[738].

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Die Entwicklungs- und die Einbeziehungssatzung können erhebliche städtebauliche Auswirkungen mit sich bringen. Vor allem dienen sie auch der Verfahrenserleichterung, da sie die Erforderlichkeit entsprechender Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen entfallen lassen. Dieser Aspekt gewinnt durch die in § 34 Abs. 5 S. 2 BauGB eröffnete Möglichkeit, die Satzungen durch einzelne Festsetzungen nach § 9 BauGB anzureichern, noch an Bedeutung. Dementsprechend erfordert § 34 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 BauGB zunächst, dass Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein müssen. Für die Entwicklungssatzung ergibt sich dies bereits aus der Bindung an den Flächennutzungsplan[739]. Bei der Einbeziehungssatzung wird darauf abzustellen sein, ob die Einbeziehung der Fläche in den angrenzenden Innenbereich ein Planungsbedürfnis auslöst[740]. Das soll insbesondere dann der Fall sein, wenn die „prägende“ bauliche Nutzung diffus ist und eine Zulassung nach § 34 Abs. 1 BauGB demgemäß leichter zu städtebaulichen Konflikten führen kann[741]. Weiterhin unterliegen die Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB[742]. Als negative Voraussetzungen sind § 34 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 und 3 BauGB zu berücksichtigen, die darauf reagieren, dass das Verfahren zur Aufstellung der Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB nicht den Anforderungen an eine Umweltprüfung genügt[743]. Für die Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ordnet § 34 Abs. 5 S. 4 BauGB überdies die entsprechende Anwendung der Bodenschutzklausel nach § 1a Abs. 2 BauGB sowie der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Ausgestaltung des § 1a Abs. 3 BauGB und entsprechend die Geltung des § 9 Abs. 1a BauGB an[744].

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Ein spezielles Verfahren ist für die Innenbereichssatzungen nicht vorgesehen. Für die Entwicklungs- und die Einbeziehungssatzungen sieht § 34 Abs. 6 BauGB jedoch eine Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß der Regelungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor[745]. Für alle Satzungen des § 34 Abs. 4 BauGB gelten die Regelungen über die Bekanntmachung und das Inkrafttreten von Bebauungsplänen (§ 10 Abs. 3 BauGB) entsprechend. Der Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist gemäß § 34 Abs. 5 S. 4 Hs. 2 BauGB weiterhin eine Begründung mit dem in § 2a S. 2 Nr. 1 BauGB genannten Inhalten – Ziele, Zwecke und wesentliche Inhalte – beizufügen.

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