Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 201

1. Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB)

Оглавление

209

§ 30 Abs. 1 BauGB sieht vor, dass ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (beplanter Innenbereich) dann zulässig ist, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Da in diesen Fällen die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens durch den Bebauungsplan abschließend bestimmt wird, stellt der Gesetzgeber Mindestanforderungen an dessen Inhalt (qualifizierter Bebauungsplan). § 30 Abs. 1 BauGB verlangt, dass der Bebauungsplan „mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält“. Die Mindestanforderungen umfassen demgemäß unter anderem Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11 BauGB und nach dem ersten und zweiten Abschnitt der BauNVO[648]. Dabei steht nicht von vornherein fest, welche Festsetzungen zu treffen sind. Der Plan muss allerdings ausreichen können, um die städtebauliche Situation allein zu bestimmen. Des Weiteren bedarf es als subjektives Element eines entsprechenden Willens der Gemeinde, eine erschöpfende Regelung zu treffen[649]. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich um einfache Bebauungspläne, die gemäß § 30 Abs. 3 BauGB die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nicht abschließend, sondern nur ergänzt durch die §§ 34 und 35 BauGB regeln können. Die qualifizierenden Merkmale muss ein Bebauungsplan nicht allein erfüllen. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB kann dies auch in Verbindung mit anderen baurechtlichen Vorschriften geschehen. Auf diese Weise können auch mehrere Bebauungspläne zusammenwirken[650].

210

Soweit der Bebauungsplan die qualifizierenden Merkmale erfüllt, bestimmt er abschließend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens. Maßgeblich sind demgemäß die Planinhalte, also in erster Linie die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, wobei ergänzend die Regelungen der BauNVO und der PlanzV heranzuziehen sind. Die Stoßrichtung der Wirkung der Bebauungspläne ist dabei in erster Linie negativ: Zulässig ist, was den Festsetzungen nicht widerspricht. Nicht erforderlich ist, dass Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans positiv entsprechen. Das eröffnet den Gemeinden die Option, nicht alle Details abschließend zu regeln, sondern mit dem Bebauungsplan lediglich einen Rahmen zu setzten, innerhalb dessen sich die städtebauliche Entwicklung vollziehen kann.

211

Eine weitere Voraussetzung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 30 BauGB ist, dass die Erschließung gesichert ist, was voraussetzt, dass sie voraussichtlich bis zur Fertigstellung des baulichen Vorhabens funktionsfähig ist[651] und auf Dauer zur Verfügung steht[652]. Die Erschließung eines Grundstücks soll eine gefahrlose, geordnete bauliche Nutzung ermöglichen. Dafür ist ein Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz, die Möglichkeit ordnungsgemäßer Abwasserbeseitigung sowie die Versorgung mit Wasser und Elektrizität erforderlich[653]. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gilt der Grundsatz der planmäßigen Erschließung. Die Erschließungsanlagen sind gemäß der Festsetzungen herzustellen[654]. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Erschließung gemäß § 123 Abs. 3 BauGB. In besonderen Konstellationen kann jedoch die Gemeinde zur Erschließung verpflichtet sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch den Erlass eines Bebauungsplans eine Bebauung nach §§ 34 und 35 BauGB verhindert wird und die fehlende Erschließung die Wirkung einer unbefristeten Veränderungssperre entfaltet[655]. Eine Verpflichtung zur Erschließung besteht gemäß § 124 Abs. 3 S. 2 BauGB weiterhin dann, wenn die Gemeinde das zumutbare Angebot eines Dritten ablehnt, die vorgesehene Erschließung vorzunehmen[656].

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх