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3. Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 34 Abs. 1 BauGB

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Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist die Prägung durch die nähere Umgebung der Maßstab für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im nicht beplanten Innenbereich. Zentrale Bedeutung kommt zunächst der räumlichen Abgrenzung der näheren Umgebung zu. Entscheidend ist zum einen, ob sich das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirkt, und zum anderen, ob die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks beeinflusst[746]. Dabei kann sich die maßgebliche Umgebung für die Beurteilung der zulässigen Art und des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unterscheiden.[747] Im Übrigen kommen die Kriterien für die Bestimmung der Grenzen des Bebauungszusammenhangs entsprechend zum Tragen[748].

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Die Eigenart der baulichen Nutzung leitet sich grundsätzlich aus der Gesamtheit der tatsächlich vorhandenen und nach außen wahrnehmbaren baulichen Anlagen[749] in der auf diese Weise bestimmten näheren Umgebung ab. Allerdings prägt nicht jegliche Bebauung auch den Charakter eines Gebiets. Es bedarf einer Reduktion auf das Wesentliche. So können einzelne bauliche Anlagen, die aufgrund mangelnder Größe nicht die Kraft haben, sich prägend auszuwirken, von der Betrachtung ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt für Anlagen, die einen Fremdkörper bilden[750]. Es kommt nicht von vornherein darauf an, dass die bauliche Anlage städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist[751]. Andererseits können auch beseitigte oder aufgegebene Nutzungen und Anlagen vorübergehend noch prägend nachwirken[752]. Auch Gebäude, die nicht einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil begründen können, etwa weil sie nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, können bei der Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung einbezogen werden.[753] Eine zukünftige Bebauung kann sich hingegen nicht prägend auswirken[754].

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Ein Vorhaben muss sich bezüglich Art und Maß[755] der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll[756], einfügen. Dies ist zunächst dann der Fall, wenn es sich in jeder Hinsicht innerhalb des durch die Umgebung definierten Rahmens hält und die nötige Rücksicht auf die unmittelbare Umgebung nimmt. Wird dieser Rahmen nicht eingehalten, kann sich das Vorhaben auch dann einfügen, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen[757]. Diese Loslösung von der strikten Bezugnahme auf die bereits vorhandene Bebauung ist insofern von Bedeutung, als sich damit auch innovative Projekte verwirklichen lassen, die kein konkretes Vorbild in der Umgebung haben. Das Kriterium des Einfügens erfordert auch eine Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme[758]. Auch eine Abwägung der Eigentümerinteressen mit entgegenstehenden öffentlichen Belangen, vergleichbar der Abwägung im Rahmen des § 35 BauGB ist geboten.

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§ 34 Abs. 1 S. 1 BauGB setzt ebenso wie § 30 Abs. 1 BauGB voraus, dass die Erschließung gesichert ist. Für den nicht beplanten Innenbereich ergibt sich das Maß der erforderlichen Erschließung vor allem aus den vorhandenen Erschließungsanlagen im jeweiligen Bebauungszusammenhang[759]. § 34 Abs. 1 S. 2 BauGB verlangt des Weiteren, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen[760]. Weiter darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden.

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