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b) Getrennte Aufbewahrung der zusätzlichen Informationen

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Die vom Pseudonym ersetzten zusätzlichen Informationen, die eine Identifizierbarkeit ermöglichen, sind nach Art. 4 Nr. 5 DSGVO getrennt von den Daten bzw. Datensätzen aufzubewahren, in denen das Pseudonym verwendet wird. Dies bietet sich schon als Sicherheitsmaßnahme i.S.v. Art. 32 Abs. 1 DSGVO an, weil eine gemeinsame Aufbewahrung im Falle einer Entwendung der Daten eine gleichzeitige Entwendung der jeweiligen Zuordnungsregel und entsprechende Zuordnung erheblich erleichtern würde.285

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In der DSGVO ist nicht näher dargelegt, wie genau diese Trennung aussehen muss, aber es ist wohl davon auszugehen, dass dies technisch sowie räumlich zu verstehen sein kann, sodass die zusätzlichen Informationen weder im gleichen (physischen) Schrank liegen noch über das gleiche Nutzerkonto verfügbar sein dürfen.286 Eine logische Trennung mit unterschiedlichen Zugriffsberechtigungen sollte insofern ausreichen.287 Wie aufwendig die Trennung im Einzelfall zu gestalten ist, sollte von der Schutzbedürftigkeit der Daten abhängig gemacht werden.288 Technisch gesehen bieten sich zur Trennung der Einsatz von Referenzlistenmodellen und kryptografischen Verfahren an (dazu unten Rn. 141–144).

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Sofern sowohl die pseudonymisierten Daten als auch die eine Identifizierung ermöglichenden zusätzlichen Informationen übermittelt werden, kann mangels getrennter Aufbewahrung nicht von einer Pseudonymisierung ausgegangen werden.289

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Sofern die zusätzlichen Informationen bei einem Dritten aufbewahrt werden und der Verantwortliche wahrscheinlich nicht durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel darauf zugreifen wird, ist auch möglich, dass es sich nicht um pseudonyme, sondern um anonyme Daten handelt (siehe dazu bereits oben Rn. 54).

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