Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 159

a) Beim Verantwortlichen selbst

Оглавление

145

Ausdrücklich erlaubt ist es nach ErwG 29 Satz 1,302 dass der Verantwortliche die Pseudonymisierung selbst vornehmen kann, also ohne einen Dritten dafür einzubeziehen (zur Trennung der Daten siehe oben Rn. 127–130).303 Dies ist zumindest nach der Gesetzesformulierung des Art. 4 Nr. 5 DSGVO der Standardfall.304 Dies ist insofern auch angemessen, da auch eine interne Pseudonymisierung Eingriffsintensität sowie Missbrauchsrisiko in Bezug durch sowohl Mitarbeiter als auch Dritte, denen die Daten in pseudonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden, verringert.

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх