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3. Bestimmung des Verantwortlichen
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Verantwortlich ist derjenige, der über die Zwecke und Mittel eines Datenverarbeitungsvorgangs bestimmt. Anhand dieses Kriteriums erfolgt dabei die Abgrenzung zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern, Verantwortlichen untereinander sowie eventuell anderen in einem Datenverarbeitungsvorgang involvierten Akteuren.368 Im Einzelnen: