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c) Direkte Erhebung des Pseudonyms

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Informationen können auch unmittelbar in pseudonymer Form erhoben werden. So kann etwa die betroffene Person in einigen Konstellationen für sich selbst eine Kennung (z.B. eine Nutzer-ID bei Online-Diensten oder Angabe eines Decknamens bei einer Hotelbuchung) auswählen, also mithilfe eines Pseudonyms ihre wahre Identität verschleiern (zur Pflicht der Anbieter, eine Pseudonym-Wahl zu ermöglichen – wie noch unter § 13 Abs. 6 TMG – siehe oben Rn. 121).310 Gleichermaßen können Verantwortliche Informationen in pseudonymer Form erhalten, die durch ihnen unter Umständen unbekannte Dritte pseudonymisiert worden sind oder eben in einer Form vorliegen, die eine Identifizierung der Betroffenen aus sich selbst heraus nicht ermöglicht (etwa IP-Adressen, Cookie-IDs, Kreditkartennummern usw.). Hierbei handelt es sich in strenger Auslegung der Verordnung um keine Pseudonymisierung, wie sie Art. 4 Nr. 5 DSGVO vorsieht, weil die Pseudonymisierung nicht vom Verantwortlichen gesondert veranlasst und durch technische und organisatorische Mittel geschützt wird.311 Nicht ersichtlich ist jedoch, aus welchem Grund die Verarbeitung solcher Pseudonyme die gesetzlich geregelten Quasi-Privilegierungen nicht auslösen sollte (siehe zu diesen oben Rn. 119ff.), da die typischen mit der Pseudonymisierung einhergehenden Vorteile für die Betroffenen auch im Falle solcher Pseudonyme vorliegen.

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Sollte der Verantwortliche bzw. Dritte ein solches Pseudonym nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand auflösen können, etwa da er über keinen Zugang zur Zuordnungsregel verfügt oder eine anderweitige Rückführung unmöglich ist bzw. mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, ist zu beachten, dass es sich bei den entsprechenden Daten für den Verantwortlichen um anonyme Daten handelt (siehe allgemein zur Voraussetzung der Anonymität oben Rn. 47ff.). Sofern entsprechende Mittel vorliegen, handelt es sich bis zu einer entsprechenden Re-Identifizierung der Betroffenen um ein Pseudonym.312

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Ob das jeweilige Pseudonym jedoch wirklich schützende Wirkung hat und daher die quasi-privilegierenden Folgen der DSGVO auslösen kann, hängt von der Stärke des Pseudonyms und damit vom Einzelfall ab. Es ist denkbar, dass ein Nutzer einer Online-Community mit dem Namen Max Mustermann sich den Benutzernamen „Max.Mustermann87“ aussucht, weil er im Jahr 1987 geboren ist. In diesem Fall wäre datenschutzrechtlich nichts gewonnen, sondern im Gegenteil, die selbst gewählte Kennung wäre für Dritte noch informationsreicher als der eigentliche Name.

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