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3. Ausnahme: § 26 Abs. 7 BDSG

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§ 26 Abs. 7 BDSG erweitert den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO sowie der ergänzenden Regelungen des BDSG zum Beschäftigtendatenschutz auch auf die nichtautomatisierte Datenverarbeitung, die nicht in einem Dateisystem gespeichert ist oder gespeichert werden soll. Die Regelung entspricht damit im Ergebnis den bisherigen Vorgaben des § 32 Abs. 2 BDSG a.F.345 Demgemäß ist es für die Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Vorgaben im Beschäftigungskontext unerheblich, ob (manuell) verarbeitete, personenbezogene Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen oder nicht.346 Typische Anwendungsfälle dieser Regelung in der betrieblichen Praxis sind etwa das Befragen oder Beobachten von Beschäftigten.347 Erfasst werden somit zum Beispiel auch (handschriftliche) Protokolle oder Notizen des Arbeitgebers im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs; ferner fallen auch mündliche Datenverarbeitungen wie zum Beispiel Telefongespräche mit früheren Arbeitgebern eines Bewerbers unter den Anwendungsbereich des Beschäftigtendatenschutzes.348

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