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VII. Dateisystem (Nr. 6) 1. Rechtlicher Hintergrund/Gesetzessystematischer Zusammenhang
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Der Begriff des „Dateisystems“ dient der Konkretisierung des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO und löst den in Art. 2 lit. c DSRl verwendeten Begriff der „Datei mit personenbezogenen Daten ab.326 Eine inhaltliche Änderung geht damit jedoch nicht einher.327
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Gemäß Art. 2 Abs. 1, 1. Alt. DSGVO findet die DSGVO in erster Linie für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung. Der Begriff der automatisierten Verarbeitung ist dabei weit zu verstehen; insofern genügt bereits, wenn nur einzelne Teilschritte eines von einer entsprechenden Zweckbestimmung getragenen Verarbeitungsvorgangs automatisiert erfolgen. Demgemäß unterfällt bereits das händische Ausfüllen von Formularen der (teilweise) automatisierten Verarbeitung, wenn beim Ausfüllen der Formulare bereits der Zweck verfolgt wird, diese später in ein IT-System, etwa als Eingabe oder Scan, zu übertragen.328
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Gemäß Art. 2 Abs. 1, 2. Alt. DSGVO fällt ferner auch die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich der DSGVO, vorausgesetzt, dass die jeweils verarbeiteten Informationen in einem „Dateisystem“ gespeichert sind oder in einem solchen gespeichert werden sollen.329 Aufgrund der Spannweite des Begriffs der automatisierten Verarbeitung betrifft Art. 2 Abs. 1, 2. Alt. DSGVO daher allenfalls die rein manuelle Verarbeitung personenbezogener Daten, bei der überhaupt kein Verarbeitungsschritt mit technischen Hilfsmitteln erfolgt.330