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b) Durch einen Dritten

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Der Verantwortliche kann sich auch einen vertrauenswürdigen Dritten aussuchen (beispielsweise einen Treuhänder),305 der die Pseudonymisierung vornimmt und danach allein über die Zuordnungsmöglichkeit verfügt.306 Dies ist z.B. im Bereich der medizinischen Forschung eine gängige Konstruktion.307 Entsprechende Konstellationen sind typischerweise durch eine organisatorische Trennung zwischen dem Dritten, der die Zuordnungsmöglichkeit vorhält, und dem potenziellen Datenverwender gekennzeichnet. Gleichwohl existieren aber auch Konstellationen, bei denen der Datenverwender selbst das Wissen hat, um das Pseudonym aufzulösen.308

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Auch bei der Aufbewahrung der Zuordnungsmöglichkeit durch einen Dritten hat der Verantwortliche entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen einzusetzen, um eine Zuordnung zu verhindern (dazu bereits allgemein oben Rn. 131ff.). Mit dem Dritten ist insbesondere zu klären, wie genau das Pseudonymisierungsverfahren abläuft sowie, ob und unter welchen Voraussetzungen von wem eine Zuordnung veranlasst werden kann.309

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Hierbei ist Folgendes zu beachten: Es handelt sich aus Sicht des datenverarbeitenden Verantwortlichen nicht (nur) um pseudonyme, sondern sogar anonyme Daten, sofern die Wahrscheinlichkeit des Zugriffs auf das für die Zuordnung jeweils erforderliche Zusatzwissen durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen (z.B. ein vertragliches, mit Vertragsstrafen bewehrtes Herausgabeverbot seitens des Dritten) so verringert ist, dass die Re-Identifizierung der Betroffenen durch den Verantwortlichen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und daher de facto ausgeschlossen ist (ausführlich dazu oben Rn. 54).

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