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3. Regelungszweck
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Die Vorschrift führt die zentralen Erlaubnistatbestände auf, aufgrund derer die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gegeben sein kann. Anders noch als das BDSG a.F. wird im Normtext nicht zwischen verschiedenen Phasen der Datenverarbeitung differenziert, sodass unter „Datenverarbeitung“ nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 2 DSGVO alle Phasen einer Verarbeitung einschließlich der Erhebung und Übermittlung zu verstehen sind, für die es jeweils eine Erlaubnis geben muss. Weitere Erlaubnisse können sich bei besonderen Kategorien aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO ergeben. Daneben ist Art. 5 DSGVO zu beachten, der nicht nur die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung voraussetzt, sondern auch weitere Anforderungen nennt, wie die Daten zu verarbeiten sind.27