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c) Übermittlung an Dritte zur Vertragserfüllung

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Die Übermittlung von Kundendaten an Dritte ist gem. Buchstabe b dann zulässig, wenn nur dadurch die Vertragspflichten erfüllt werden können. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Ware gekauft wird, die beim Hersteller nach den vertraglichen Spezifikationen hergestellt und von diesem direkt an den Käufer bzw. Auftraggeber geschickt werden soll. Auch ein Reisebüro muss die Daten des buchenden Kunden an die Fluggesellschaft und das Hotel senden, um die Leistung dort zu reservieren. Die Übermittlung ist nach Art. 49 Abs. 1 lit. b DSGVO selbst in ein Drittland dann erlaubt, wenn es weder einen Angemessenheitsbeschluss (Art. 45 Abs. 3 DSGVO) noch eine sonstige Garantie nach Art. 46 DSGVO gibt.

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