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d) Auslegung des Begriffs „Vertrag“

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Der Normtext nennt als Erlaubnistatbestand neben der „Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen“ die Erforderlichkeit der Verarbeitung zur „Erfüllung eines Vertrages“. Auch ErwG 44 stellt auf die „Erfüllung“ ab: „Die Verarbeitung von Daten sollte als rechtmäßig gelten, wenn sie für die Erfüllung oder den geplanten Abschluss eines Vertrags erforderlich ist.“ Damit kann nicht nur das Erfüllungsgeschäft gemeint sein, sondern auch das Verpflichtungsgeschäft sowie Änderungs- und Aufhebungsverträge oder die Abwicklung des Vertragsverhältnisses etwa bei einer Anfechtung, Kündigung oder sonstigen Ausübung eines Gestaltungsrechts. Mangels eines unionseinheitlichen schuldrechtlichen Verständnisses von „Vertrag“ kann es bei dieser Auslegung keine Orientierung an einer verordnungskonformen Auslegung geben. Die Besonderheiten des deutschen Abstraktionsprinzips schlagen hier bei der Auslegung durch. Das Ergebnis kann daher nur so lauten, dass jede erforderliche Datenverarbeitung, die in Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis und seinen Haupt- und Nebenpflichten steht, von der Erlaubnis nach Buchstabe b erfasst ist.107

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Im Normtext wird auch nur der Vertrag, also zwei- oder mehrseitige Schuldverhältnisse, erwähnt. Datenverarbeitungen, die im Zusammenhang mit einer Auslobung als einem einseitigen Schuldverhältnis stehen, wären jedoch auch erfasst, wenn sich etwa aufgrund einer Auslobung Personen bei dem Auslobenden melden oder anmelden und ihre Daten sodann elektronisch verarbeitet werden.108 Auch einseitig verpflichtende (unentgeltliche) Verträge wie die nach Registrierung kostenlose Nutzung von Internetdiensten (Dienste der Informationsgesellschaft) werden erfasst. Eine Sonderregelung mit einem Erlaubnistatbestand für Beschäftigungsverhältnisse findet sich in § 26 BDSG, den der deutsche Gesetzgeber aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO schaffen durfte (siehe § 26 BDSG).

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