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b) Verarbeitung einer E-Mail-Adresse

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Bittet ein Interessent ausdrücklich um Zusendung eines digitalen Katalogs an seine E-Mail-Adresse zur Information über Produkte oder Dienstleistungen, über die möglicherweise ein Vertrag geschlossen wird, so ist die Speicherung der E-Mail-Adresse erforderlich, um die elektronische Zusendung möglich zu machen. Diese Verarbeitung ist auf Buchstabe b zu stützen, weil dadurch die von der betroffenen Person veranlasste vorvertragliche Maßnahme der Zusendung möglich ist (siehe Rn. 56). Eine Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der E-Mail-Adresse ist dafür nicht erforderlich. Kommt es dann in der Folge zu einem Vertragsschluss, bei dem die Erfüllung nicht elektronisch an die E-Mail-Adresse der betroffenen Person erfolgt, dann dürfen die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten wie Datum des Vertragsschlusses, Angaben zum Vertragsgegenstand, ggf. Postanschrift für eine Warenzustellung, Zahlungsfrist, Zahlungsweise ggf. mit Kreditkarten- oder Kontoangaben und Zahlungsweise ebenfalls aufgrund der Erlaubnis aus Buchstabe b – also ohne Einwilligung – gespeichert werden, solange dieses erforderlich ist.

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Nach erfolgter elektronischer Zusendung eines digitalen Katalogs entfällt die Erforderlichkeit und somit auch die Erlaubnis einer weiteren Speicherung der E-Mail-Adresse. Die E-Mail-Adresse ist für den Vertragszweck der Erfüllung beispielsweise durch die Herstellung eines Gegenstands, der Überlassung zur Miete oder Pacht oder der Übereignung beim Kauf nicht mehr erforderlich. Sie könnte aber für Zwecke des Direktmarketings nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO weiter gespeichert werden. Die Ansprache über diesen elektronischen Kommunikationskanal dürfte wegen der damit verbundenen Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nur aufgrund einer ausdrücklichen wettbewerbsrechtlichen Einwilligung erfolgen. Nach Vertragsschluss wäre eine Ansprache unter Verwendung der „elektronischen Post“ lauterkeitsrechtlich nur dann zulässig, wenn die kumulativen Bedingungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind und eine unzumutbare Belästigung damit ausgeschlossen werden kann. Auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO dürfte die Verarbeitung dann also nicht allein gestützt werden.

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