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4. Normadressaten

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Anders als noch im BDSG a.F. wird in der DSGVO grundsätzlich und im Wesentlichen nicht zwischen öffentlichen Stellen und nichtöffentlichen Stellen unterschieden; eine Ausnahme gibt es dort, wo aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Eingriff durch eine hoheitliche Stelle auf einer Rechtsgrundlage beruhen muss, die hinreichend bestimmt ist (siehe Buchstaben c und e). Weil das bei der auf einer Abwägung von Interessen beruhenden Erlaubnis gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO nicht der Fall ist, sieht UAbs. 2 vor, dass dieser Erlaubnistatbestand nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben vorgenommene Verarbeitung gilt (siehe Rn. 121f.). Siehe zu der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang hoheitliche Stellen ihre Datenverarbeitung auf eine Einwilligung stützen können, die Kommentierung zu Art. 7 Rn. 21ff.28

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Sich nicht auf die Erlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e Alt. 2 DSGVO können sich die nicht-öffentlichen Verantwortlichen (Private) berufen, weil dieser Erlaubnistatbestand denjenigen vorbehalten ist, bei denen „die Verarbeitung ... für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich (ist), die ... in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“.

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Die Erlaubnistatbestände können auch von Institutionen der Strafverfolgung und des Justizvollzugs sowie von den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden nicht in Anspruch genommen werden, für die Art. 8 RL (EU) 2016/680 bzw. die mitgliedstaatlichen Umsetzungsgesetze einschlägig sind. Das wären in Deutschland §§ 45ff. BDSG und die einschlägigen Umsetzungsgesetze, die zumeist Bestandteil der Datenschutzgesetze der Länder sind. Die Organe der Europäischen Union finden Erlaubnistatbestände in Art. 5 VO (EG) 45/2001.

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Ansonsten folgt aus der nunmehr weitgehend einheitlichen Regelung für öffentliche und nicht-öffentliche Verantwortliche, dass sowohl die nicht-öffentlichen wie die öffentlichen Verantwortlichen – unter vorgenannter Einschränkung – ihre Erlaubnis für die jeweils beabsichtigte Datenverarbeitung dem Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO zu entnehmen haben, wenn die Tätigkeit des Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) im Lichte des Art. 2 Abs. 2 DSGVO in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Neben den Verantwortlichen sind auch die Auftragsverarbeiter, die betroffenen Personen, die Aufsichtsbehörden, die Mitgliedstaaten und die Union Adressaten von Vorschriften der DSGVO.

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