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d) Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

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Soll in eine Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, wie sie in Art. 9 Abs. 1 DSGVO aufgeführt sind, eingewilligt werden, so bedarf es einer „ausdrücklichen“ Einwilligung (Art. 9 Rn. 18). Auch die bei fehlender gesetzlicher Erlaubnis unzulässige automatisierte Entscheidung im Einzelfall (Art. 22 Abs. 1 DSGVO) kann mit einer „ausdrücklichen Einwilligung“ gemäß Art. 22 Abs. 2 lit. c DSGVO zulässig werden (Art. 22 Rn. 62ff.). Auch bei der möglicherweise mit besonderen Risiken verbundenen Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland besteht für den Verantwortlichen die Möglichkeit, die Übermittlung bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO oder geeigneter Garantien nach Art. 46 DSGVO auf eine Einwilligung zu stützen, die allerdings ebenfalls „ausdrücklich“ erfolgen muss. Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO sieht als diesbezügliche Bedingung vor, dass „die betroffene Person ... in die vorgeschlagene Datenübermittlung ausdrücklich eingewilligt (hat), nachdem sie über die für sie bestehenden möglichen Risiken derartiger Datenübermittlungen ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien unterrichtet wurde“.

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