Читать книгу DSGVO - BDSG - TTDSG - Группа авторов - Страница 315

a) Einwilligungsfähigkeit

Оглавление

30

Eine Einwilligung kann nur von solchen betroffenen Personen erteilt werden, die die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen. Nur dann, wenn eine Einwilligung von einem Kind gefordert wird, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und zudem die Einwilligungserklärung gegenüber einem Dienst der Informationsgesellschaft abgegeben werden soll, der ein Angebot (auch) einem Kind gegenüber macht, so sind die Anforderungen aus Art. 8 DSGVO zu beachten (Art. 8 Rn. 13ff.).42 Ist das nicht der Fall, findet Art. 8 DSGVO mit der Folge keine Anwendung, dass eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7 DSGVO einzuholen ist oder sich die Erlaubnis nach einer das Alter des Kindes berücksichtigenden Abwägung gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO ergibt.43

31

Werden Daten von Kindern nicht von einem Dienst der Informationsgesellschaft verarbeitet, kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an. Volljährigkeit ist nicht Voraussetzung. Die Einsichtsfähigkeit hinsichtlich möglicher Folgen einer Datenverarbeitung kann bei 16 Jahre alten Jugendlichen angenommen werden. Bei Jüngeren ist sie im Einzelfall der bezweckten Verarbeitung – also nicht gesondert im Fall eines betroffenen Jugendlichen – festzustellen. Im Einzelfall kann auch hinterfragt werden, ob die Einsichtsfähigkeit im hohen Alter noch besteht;44 hier wäre der Anknüpfungspunkt in sehr seltenen Fällen dann aber das Individuum, wobei zu bedenken ist, dass von Verantwortlichen häufig weder das Alter erfragt wird, noch die individuelle Einsichtsfähigkeit prüfbar ist.

DSGVO - BDSG - TTDSG

Подняться наверх