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II. Erlaubnistatbestände (Abs. 1)

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Ist der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet, so finden sich die zentralen Erlaubnistatbestände in Art. 6 Abs. 1 U Abs. 1 DSGVO. Der Verantwortliche hat für jede Phase der Verarbeitung, die in der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 2 DSGVO aufgeführt wird, und für den jeweiligen mit der Verarbeitung verfolgten Zweck die Erlaubnis anhand der Tatbestandsmerkmale der in Betracht gezogenen Erlaubnisnorm zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ist in allen vom Gesetz genannten Phasen (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) vom Vorliegen einer Erlaubnis abhängig, auch schon die Erhebung von Daten (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Es wird aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch unter der DSGVO und im Lichte des Art. 8 GRCh davon ausgegangen werden können, dass „ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasste“ und „unmittelbar nach der Signalaufbereitung technisch wieder spurenlos ausgesonderte“ Daten vom Verbot nicht erfasst werden.29

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Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 erklärt es ausdrücklich für denkbar, dass mehrere Erlaubnisnormen nebeneinander bestehen können („mindestens eine der nachstehenden Bedingungen“ muss erfüllt sein). Auch Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO ist ein Argument dafür, dass die Verarbeitung auf mehrere Erlaubnistatbestände, zumindest auf einen Erlaubnistatbestand neben der Einwilligung, gleichzeitig gestützt werden kann. Dies hat auch der EuGH in der Rechtssache Fashion-ID bestätigt.30 So kann nach dem Widerruf einer Einwilligung das Recht auf Löschung verwehrt werden, wenn die Erlaubnis zur Verarbeitung auch aus einer anderen Erlaubnis folgt.31

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Erfolgt die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer Rechtspflicht (lit. c), so wird dies oft auch im Interesse des Verantwortlichen liegen (lit. f).32 Der gleiche Erlaubnisgrund kann auch herangezogen werden, wenn die rechtmäßig verarbeiteten Daten zu einem anderen Zweck verarbeitet werden sollen, was nur bei der Erlaubnis aufgrund einer Einwilligung nicht möglich wäre.

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Bei allen Erlaubnistatbeständen von lit. b bis lit. f ist das „übergeordnete Prinzip“33 der Erforderlichkeit zu beachten. Erforderlich ist die Datenverarbeitung nur, wenn eine Aufgabe oder ein Zweck ohne Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht oder nicht in zumutbarer Weise erfüllt werden kann (dazu näher Rn. 57ff.).

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