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I. Begriffsfragen

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Weites vs. enges Begriffsverständnis

Von der unmittelbaren Geltung zu unterscheiden[35] ist die unmittelbare Anwendbarkeit bzw. – zumeist synonym verwendet – unmittelbare Wirkung[36]. Beide Begriffe sind nicht positivrechtlich verankert, was eine Entwicklungsoffenheit, aber auch Unsicherheit über ihr genaues Verständnis zur Folge hat. Bei einem weiten Verständnis meint unmittelbare Anwendbarkeit, dass das Unionsrecht unmittelbar im innerstaatlichen Rechtskreis wirkt und damit insbesondere von mitgliedstaatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden anzuwenden ist.[37] Gleichzeitig wird bei Bejahung einer so verstandenen „objektiven unmittelbaren Anwendbarkeit“ die Unterscheidung zur Geltung freilich „eher künstlich“[38]. Vorzugswürdig ist daher ein enges Begriffsverständnis, nach dem die unmittelbare Anwendbarkeit die Frage betrifft, inwieweit Bürgerinnen und Bürgern der Mitgliedstaaten durch eine konkrete Bestimmung des Unionsrechts unmittelbar, das heißt ohne weiteren staatlichen Konkretisierungsakt, eine Rechtsposition zugewiesen wird, auf die sie sich berufen können (subjektive unmittelbare Anwendbarkeit).[39]

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