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b) Direkte und indirekte Kollisionen

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Direkte und indirekte Kollisionen

Darüber hinaus greift die Kollisionsregel des Vorrangs Platz, wenn durch zwei Normen für denselben Sachverhalt unterschiedliche Rechtsfolgen angeordnet werden.[123] Unterscheiden lässt sich dabei zwischen direkten (unmittelbaren) und indirekten (mittelbaren) Kollisionen:[124] Bei ersteren ordnen Unions- und mitgliedstaatliches Recht für denselben Regelungsgegenstand nicht miteinander vereinbare Rechtsfolgen an.[125] Bei einer indirekten Kollision regeln die Rechtsordnungen hingegen zunächst unterschiedliche Fragen.[126] Durch die Anwendung der mitgliedstaatlichen Regelung(en) wird jedoch zumindest mittelbar die vollumfängliche Realisierung des Unionsrechts behindert.[127] Typisches Beispiel hierfür sind Konstellationen, in denen nationale Verfahrens- oder Prozessvorschriften einer effektiven Umsetzung unionalen Sachrechts entgegenstehen.

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Ubiquitäres Phänomen

Insgesamt treten direkte wie auch indirekte Kollisionen vergleichsweise oft auf. Dies liegt darin begründet, dass zum einen die Kompetenzverteilung nicht trennscharf ist.[128] Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Union inkrementell in ihre Rolle als Rechtsetzerin hineinwächst und damit beim Neuerlass häufig bereits bestehende nationale Regelungskonzepte vorfindet. Schließlich ist zu bedenken, dass die EU teilweise andere Regelungskonzeptionen und andere Regelungsziele verfolgt, wodurch stärkere Friktionen bestehen als bei einer allein nationalen, auf den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit ausgerichteten Rechtsentwicklung.

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