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II. Inhalt
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Sachliche Dimension
Das Vorrangprinzip gilt universell, das heißt im Hinblick auf das gesamte Unionsrecht jedweder Rangstufe[129] sowie – nach Aufgabe der früheren Drei-Säulen-Struktur durch den Vertrag von Lissabon – grundsätzlich auch für die Bereiche der Polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS)[130] und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)[131]. Im Hinblick auf das mitgliedstaatliche Recht gilt der Vorrang unabhängig einerseits von der Rechtsnatur und der normenhierarchischen Stellung eines Rechtsakts.[132] Andererseits ist auch der konkrete Inhalt des mitgliedstaatlichen Rechtsakts irrelevant. Der lex specialis-Grundsatz findet keine Anwendung.[133] Aus unionsrechtlicher Sicht für den Vorrang grundsätzlich unschädlich ist daher auch, wenn der mitgliedstaatliche Rechtsakt einen höheren (grund-)rechtlichen Schutzstandard gewährleistet.[134]
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Zeitliche Dimension
Daneben gilt der Vorrang des Unionsrechts auch in zeitlicher Hinsicht absolut. Die lex posterior-Regelung findet als Kollisionsnorm keine Anwendung. Auch später erlassenes nationales Recht unterfällt damit dem Primat des Unionsrechts.[135]