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II. Reichweite

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Wirksames Unionsrecht

Die unmittelbare Geltung besteht in der Bundesrepublik für das gesamte Unionsrecht. Dazu zählen zuvörderst das Primärrecht – in Gestalt der Europäischen Verträge (EAGV, EUV und AEUV) mitsamt Protokollen und Anhängen (Art. 51 EUV), der Grundrechtecharta (Art. 6 Abs. 1 AEUV) und der allgemeinen Grundsätze (Art. 6 Abs. 3 AEUV) – und das Sekundärrecht[11] in Form von Richtlinien, Verordnungen und Beschlüssen (Art. 288 Abs. 2–4 AEUV). Die unmittelbare Geltung tritt auch dann ein, wenn letztere im Rahmen einer Delegation (Art. 290 Abs. 1 AEUV) oder als Durchführungsrechtsakt (Art. 291 Abs. 2 AEUV) erlassen werden (sog. Tertiärrecht[12]). Daneben nehmen auch die völkerrechtlichen Verträge der EU[13] und Rechtsakte der EU-Organe und sonstigen Stellen, etwa der EZB oder der EU-Agenturen, am Geltungsanspruch teil.

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