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II. Entwicklungslinien
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Dritte Phase der Europäisierung
Wenngleich die Europäischen Gemeinschaften von Beginn an auch als Verwaltungsgemeinschaften konzipiert waren,[49] rückte das Phänomen der Verbundverwaltung erst spät in den Fokus. Einen bedeutenden Schritt markiert die Mitteilung der Kommission „über die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts für den Binnenmarkt“ vom 16. Februar 1994. Darin wurden weitere Schritte zur Intensivierung der administrativen Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Kommission skizziert.[50] Näher herausgebildet hat sich das neue Paradigma des Verwaltungsverbunds seit den 2000er-Jahren.[51] Die von der Kommission erstmals im Jahr 2001 explizit aufgegriffene „Verbundverwaltung“[52] läutete gleichsam eine dritte Phase der Europäisierung ein.[53] Eine wichtige Wegmarke setzte der Vertrag von Lissabon mit der bereits erwähnten Einfügung des Titels „Verwaltungszusammenarbeit“ (Art. 197) in den AEUV.[54] Möglich wurde diese Entwicklung angesichts des auf Unionsebene fehlenden Verbots der Mischverwaltung[55] sowie der zunehmenden Ausdifferenzierung des Verwaltungshandelns im Sekundärrecht.[56] Seither hat sich eine Vielzahl bedeutender Referenzgebiete für eine europäische Verbundverwaltung herausgebildet. Sie reichen von der Bankenaufsicht[57] und dem Datenschutzrecht[58] über das Produktzulassungsrecht,[59] das Stoffrecht,[60] die Strukturfonds[61], das Planungsrecht[62] und das Umweltrecht,[63] bis hin zur Regulierung in den Netzsektoren Energie,[64] Telekommunikation[65] und Eisenbahnen[66].