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A. Einführung

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Supranationale Verflechtung des Verwaltungshandelns

Das Unionsrecht ist durch seinen supranationalen Charakter geprägt, wie er in den Figuren der unmittelbaren Anwendbarkeit und des Anwendungsvorrangs seinen Ausdruck findet.[1] Die aus der Supranationalität erwachsende Europäisierung (i. e. S.) des nationalen Rechts hat zur Herausbildung eines Unionsverwaltungsrechts geführt.[2] Zugleich wurde seit den 2000er-Jahren zunehmend erkannt, dass es beim Verhältnis des nationalen Rechts zum europäischen Verwaltungsrecht um mehr geht als die Überlagerung und Überformung[3] der mitgliedstaatlichen Verwaltungsrechtssysteme. In Rede steht zugleich die ebenenübergreifende Verknüpfung des Verwaltungshandelns in einem gegliederten europäischen Verwaltungsraum.[4] Die Begriffswahl zur Beschreibung solcher supranationaler Verflechtungen des Verwaltungshandelns ist uneinheitlich. In jüngerer Zeit hat sich der Terminus des „Europäischen Verwaltungsverbunds“ etabliert.[5] Daneben sind Bezeichnungen wie „Verwaltungskooperation“[6], „Mehrebenenverwaltung“[7], „Mischverwaltung“[8], „einheitlicher Verwaltungsraum“[9], „kodependentes Verwaltungshandeln“[10] oder „Verwaltungsgemeinschaft“[11] zu finden.[12] Nachfolgend gilt es zunächst das neue Paradigma der Verbundverwaltung zu umreißen und abzugrenzen (B.), bevor ihre Funktionen beleuchtet werden können (C.). Hieran anknüpfend ist der Fokus auf die im Verwaltungsverbund handelnden Akteurinnen und Akteure (D.) sowie die eingesetzten Handlungsformen und Instrumente (E. und F.) zu richten. Ausführungen zum Verwaltungsrechtsschutz runden die Analyse der supranationalen Verflechtung ab (G.).

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