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4. Aufsicht
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Institutionen
Das Grundprinzip der Verantwortlichkeit wird umgesetzt unter anderem durch Aufsicht[109], deren Strukturen auch demokratisch-legitimatorischen und rechtsstaatlichen Zwecken dienen. Die allgemeinste Aufsichtsfunktion ist der Kommission eingeräumt (Art. 17 Abs. 1 S. 3 EUV), und sie ist nicht beschränkt auf die Aufsicht über den nationalen Vollzug. EU-Institutionen unterliegen – neben einigen Mechanismen der internen Eigenkontrolle[110] – ferner der Verwaltungskontrolle durch spezifische unabhängige Stellen, die die Einhaltung des Rechts durch die EU-Verwaltung sicherstellen, aber teilweise auch darüber hinausgehende Funktionen wahrnehmen wie Beratung oder Wahrung der Rechte Einzelner.[111] Insoweit sind als Einrichtungen der Eigenkontrolle das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), als Einrichtungen der Fremdkontrolle der Europäische Rechnungshof, die Menschenrechtsagentur, der Europäische Bürgerbeauftragte (Art. 228 AEUV) und der Europäische Datenschutzbeauftragte zu nennen. Des Weiteren übt die Kommission selbst Aufsicht über die Agenturen der EU aus.[112] Andererseits untersteht die Kommission in ihrer Verwaltungstätigkeit selbst mitgliedstaatlicher Aufsicht in den Komitologieausschüssen.[113]
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Strukturen und Instrumente
Die Aufsichtsbeziehungen sind detailliert geregelt im einschlägigen Sekundärrecht – das weite Gestaltungsermessen insoweit hat der EuGH anerkannt[114] –, so dass sich insgesamt eine komplexe und diverse Struktur der Aufsicht über die EU-Eigenverwaltung ergibt.[115] Die Instrumente der Aufsicht sind sehr unterschiedlich und schließen ex ante und ex post bindende wie unverbindliche Maßnahmen und Untersuchungsbefugnisse[116] ein. So kann die Kommission interne Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsschreiben erlassen oder nimmt (Rechenschafts-)Berichte entgegen. Letztlich können auch Instrumente der Selbstkontrolle wie etwa die der Kommission auferlegten Konsultationspflichten und Impact Assessments hierzu gezählt werden.