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1. Rechtsquellen

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Primär-, Sekundär-, Tertiärrecht

Wie erläutert, ist das Eigenverwaltungsrecht der EU in seinen Grundzügen im Primärrecht niedergelegt; ferner gibt es insoweit ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts. Das Eigenverwaltungsrecht findet seine Grundlage aber hauptsächlich im Sekundärrecht. Regelmäßig handelt es sich dabei um in den EU-Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnungen und, eher weniger, Richtlinien, die der Kommission bestimmte Verwaltungsaufgaben zuweisen oder die konkret Einrichtungen der EU gründen, ihre Aufgaben und Befugnisse festschreiben und die einschlägigen Verfahrensregeln verankern. Dadurch werden die allgemeinen Grundsätze auch bereichsspezifisch ausgestaltet. Auf dieser Grundlage werden häufig weitere Regelungen in einschlägigen delegierten Rechtsakten und in Durchführungsrechtsakten erlassen, letzteres regelmäßig in Form von Beschlüssen der Kommission. Eine erhebliche Bedeutung im Eigenverwaltungsrecht hat die exekutive Rechtsetzung nach Art. 290 und Art. 291 Abs. 2 AEUV durch die Kommission und ausnahmsweise den Rat. Bei dieser exekutiven Rechtsetzung der Kommission wirken teilweise dezentrale Agenturen vorbereitend mit. Doch kommen ihnen auch begrenzte eigene exekutive Rechtsetzungsbefugnisse nach Art von Durchführungsbeschlüssen gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV zu.[117] Eine weitere Rechtsquelle sind interinstitutionelle Vereinbarungen (Art. 295 AEUV). Für das EU-Eigenverwaltungsrecht ist insoweit die Vereinbarung über Bessere Rechtsetzung zentral, weil sie – zusammen mit ihrer jüngsten Ergänzung – nähere Regelungen für den Erlass von Durchführungs- und delegierten Rechtsakten durch die Kommission enthält.[118]

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