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2. Handlungsformen
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Traditionelle Rechtsaktsformen
Entsprechend dem allgemeinen Katalog der Rechtsakte in Art. 288 AEUV findet man auch im EU-Eigenverwaltungsrecht Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse und die nicht verbindlichen Empfehlungen und Stellungnahmen. Die Durchführungsbeschlüsse der Kommission sind entweder Einzelfallentscheidungen, also an einen Adressaten gerichtet, üblicherweise entweder an Unternehmen oder an Mitgliedstaaten, oder aber – und das durchaus häufig – an die Mitgliedstaaten adressierte, sekundärrechtliche Vorgaben konkretisierende, die weitere Umsetzung durch die Mitgliedstaaten vorbereitende Beschlüsse.[119] Durchführungsakte können über die Einzelfallregelung hinaus auch allgemein gelten, also für objektiv bestimmte Situationen gegenüber abstrakt bestimmten Personen oder Personengruppen.[120]
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Vielfalt der Handlungsformen
Die Handlungsformen der EU-Eigenverwaltung gehen über den klassischen Katalog hinaus und haben eine große Vielfalt angenommen, für die eine Kategorisierung im Hinblick auf Rechtswirkungen, Verfahrensanforderungen oder Rechtsschutzmöglichkeiten noch aussteht[121]: Es finden sich Verwaltungsverträge, Verwaltungsabkommen (teilweise auch reine Zuständigkeitsfragen regelnd[122]), nicht näher kategorisierte Realhandlungen im Rahmen von Informationshandeln und -austausch, Planungsakte und eine Fülle von soft law Instrumenten wie Rahmen, Mitteilungen oder Leitlinien, wobei letztere Begrifflichkeit durchaus sehr unterschiedlich verwendet wird und unverbindliche Leitlinien zur Anwendungssteuerung im EU-Wettbewerbsrecht genauso erfasst wie die verbindlichen Leitlinien der Kommission im Energiebinnenmarktrecht.[123] In der Beihilfeaufsicht durch die Kommission werden Unionsrahmen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten erarbeitet, deren Bindungswirkung dann aus Art. 23 Abs. 1 S. 2 BeihilfeverfahrensVO (EU) 2015/1589 folgt. Die vielfältigen Aufgaben, die von oder in Zusammenarbeit mit Agenturen wahrgenommen werden, erweitern die Handlungsformen zusätzlich. Dort ist auch noch die Handlungsform der Entscheidung anzutreffen, die materiell-rechtlich dem heutigen Beschluss entspricht.[124]