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3. Grundsätze des Verfahrens
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Verfahrensstandards und Kodifizierungsbemühungen
Für die EU-Eigenverwaltung gibt es derzeit noch keine Kodifikation des von ihr anzuwendenden allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts. Bestrebungen zu einer allgemeinen EU-(Eigen)Verwaltungsverfahrensverordnung gibt es bereits[100] und wurden von wissenschaftlicher Seite begleitet durch den ReNEUAL-Vorschlag.[101] Punktuell finden sich bereits Regelungen, etwa hinsichtlich der von dezentralen Agenturen einzuhaltenden Verfahren, wenn sie mit Entscheidungsbefugnissen dem Einzelnen gegenüber ausgestattet sind. Unbeschadet solcher bereichsspezifischer Regelungen haben sich auch für das Verfahren und die Anwendung insbesondere von Eingriffsbefugnissen bereits frühzeitig aus den Garantien des Unionsrechts für das Verwaltungsverfahren allgemeine Standards und Anforderungen herausgebildet, die Teil der allgemeinen Rechtsgrundsätze der EU sind und sich insbesondere als Ausfluss von Grundrechten und rechtsstaatlichen Bindungen der Eigenverwaltung erweisen. Sie wurden vom EuGH auch im Hinblick auf die Erfordernisse seiner Rechtsschutzfunktion entwickelt, um Beurteilungsspielräume der Kommission zumindest an Verfahrensanforderungen messen zu können. So kann der EuGH prüfen, ob die für die Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben.
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Untersuchungsgrundsatz
In Zusammenhang mit dem Grundsatz einer effizienten und unparteiischen Verwaltung[102] steht der Grundsatz, dass für Verwaltungsverfahren der EU grundsätzlich die Untersuchungsmaxime gilt, wonach die Europäische Verwaltung die für ihre Sachentscheidung erforderlichen Informationen und Aspekte sorgfältig und unparteiisch untersucht und einbezieht.[103] Europäische Verwaltungsverfahren sind daher vom Untersuchungs-/Amtsermittlungsgrundsatz bestimmt, der eine Sorgfaltspflicht in der Sachverhaltsermittlung und der anschließenden Ermessensausübung erfordert. Demgemäß liegt die Beweislast für belastende Maßnahmen grundsätzlich bei der Behörde.[104] Dies schließt nicht aus, dass die fehlende Mitwirkung eines Betroffenen zu einer Entscheidung aufgrund der vorhandenen Informationen führt.[105] Die aus dem Untersuchungsgrundsatz folgende Pflicht zur Sachverhaltsklärung wird unterstützt durch Partizipation: Denn die insoweit sekundärrechtlich vorgesehenen Instrumente der Anhörung und Stellungnahmerechte in bestimmten Verwaltungsverfahren (etwa im Wettbewerbs- und Außenwirtschaftsrecht) dienen der Informationsversorgung.[106]
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Wahrung der Verfahrens- und Verteidigungsrechte
Zu den tradierten Verfahrensgrundsätzen gehört generell die Wahrung der Rechte der von einem Verfahren Betroffenen, insbesondere das Recht, sich in der eigenen Sprache an die Organe zu wenden (Art. 41 Abs. 4 GRCh), und die Rechte der Verteidigung in Verfahren, die zu einer belastenden Entscheidung führen können (Art. 48 Abs. 2 GRCh; das gilt nicht nur in strafrechtlichen Verfahren[107]). Darunter zählt das Recht der Betroffenen, ihren Standpunkt zu Gehör zu bringen und zu einer beabsichtigten Entscheidung Stellung zu beziehen (Art. 41 Abs. 2 lit. a GRCh). Das rechtliche Gehör schließt auch ein Recht auf Akteneinsicht ein (Art. 41 Abs. 2 lit. b GRCh). Das allgemeine Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Verwaltung ist Teil der grundsätzlichen Transparenzverpflichtung, während der Anspruch auf rechtliches Gehör gerade der Wahrung der Verteidigungsrechte dient.
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Begründungspflicht
Den Verfahrensrechten zuzurechnen ist der Anspruch auf eine ausreichende Begründung der Entscheidung, wie es nun als subjektives Recht aus dem Recht auf gute Verwaltung folgt (Art. 41 Abs. 2 lit. c GRCh). Ein objektives Begründungsgebot war seit jeher Teil des Unionsrechts (nun Art. 296 AEUV). Die Begründung muss die Überlegungen der Behörde so klar und unzweideutig wiedergeben, dass der von der Maßnahme Betroffene zur Wahrnehmung seiner Rechte die tragenden Gründe dafür erkennen und dass auch gerichtliche Kontrolle ausgeübt werden kann.[108]