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V. Institutionelle Veränderungen nationalen Verwaltungsvollzugs

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Fundamentale institutionelle Verschiebungen

Die für das nationale Verwaltungsrecht mittlerweile systemverändernde Kraft des Unionsverwaltungsrechts[199] äußert sich auch in fundamentalen institutionellen Verschiebungen, die den Modus der Aufgabenwahrnehmung und die nationale Verwaltungsorganisation verändern.

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Veränderung des Wahrnehmungsmodus

Das Unionsverwaltungsrecht hat erheblich zur Veränderung der Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Hand beigetragen und den Wandel vom Leistungs- zum Gewährleistungsstaat und -verwaltungsrecht und die Privatisierung öffentlicher Aufgaben mit angetrieben.[200] An die Stelle der unmittelbaren staatlichen Kontrolle und Überwachung ist gerade in gemeinschaftlich geprägten Materien die Akkreditierung und Zertifizierung[201] getreten. An die Stelle staatlich unmittelbarer Erfüllung tritt die Vergabe öffentlicher Dienstleistungen durch Ausschreibung.

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Veränderung der Verwaltungsorganisation

Die EU hat auch die Steuerungskraft der Verwaltungsorganisation erkannt und intensiv hierauf eingewirkt. Das Unionsverwaltungsrecht induzierte daher Modifizierungen der nationalen Verwaltungsorganisation[202], die auch nicht frei von Rückwirkungen auf nationale Verfassungsvorgaben bleiben; die Ausgangsvermutung in Art. 83 GG zugunsten der Landesverwaltung wird durch die Errichtung von Bundesbehörden konterkariert.[203] Die EU gibt die Errichtung neuer, unabhängiger – und damit dem nationalen Verwaltungsaufbau und seinen einem effektiven Vollzug von Unionsrecht teilweise gegenläufigen Interessen entkoppelter[204] – Aufgabenträger wie etwa nationaler Regulierungsbehörden oder -agenturen, Datenschutzbehörden oder anderer Verwaltungsstellen[205] vor und stellt Anforderungen an deren Ressourcenausstattung und Befugnisse.[206] Nationale Behörden werden in transnationale Netzwerke einbezogen.[207] Unionale Unabhängigkeitserfordernisse fordern tradierte Muster nationaler Verwaltungslegitimation heraus.[208]

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