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I. Begriff

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Geltung als Verbindlichkeit

Normen des Unionsrechts gelten in Deutschland als Mitgliedstaat der EU unmittelbar. Das bedeutet, dass sie der in Deutschland geltenden Rechtsordnung zugehörig und damit die in den unionsrechtlichen Normen enthaltenen Rechtsbefehle verbindlich und gegenwärtig sind. Mit anderen Worten erhebt das Unionsrecht eo ipso also nicht nur für die, sondern in den Mitgliedstaaten Anspruch auf Beachtlichkeit.[8] In zeitlicher Hinsicht tritt Geltung in diesem Sinne dabei – unabhängig von der Rechtsform – mit Inkrafttreten ein, dessen Zeitpunkt sich nach den Regelungen des Art. 297 Abs. 1 UAbs. 3, Abs. 2 UAbs. 2 AEUV bemisst.[9] Ferner muss der Unionsakt wirksam sein. Er darf nicht nichtig[10] oder etwa durch Zeitablauf oder Aufhebung erledigt sein.

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