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II. Konsensuale Instrumente

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Administrative Vereinbarungen

Die Kooperation auf horizontaler wie auf vertikaler Ebene bedient sich im Rahmen der Verbundverwaltung auch konsensualer Instrumente.[170] Explizit vorgesehen sind bilaterale administrative Vereinbarungen zwischen der Europäischen Investitionsbank (EIB) und den einzelnen Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und jeweils einem Mitgliedstaat im Bereich der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds).[171] Ein weiteres klassisches Beispiel liefert das EU-Beihilferecht. Hier erfolgt die Überprüfung bestehender Beihilferegelungen häufig im Zuge der Aufstellung neuer „Unionsrahmen“ bzw. „Leitlinien“.[172] Zur Gewährleistung eines einheitlichen Regimes schlägt die Kommission den Mitgliedstaaten als „zweckdienliche Maßnahme“ vor, auch bestehende Beihilferegelungen an den neuen Rahmen anzupassen. Der zunächst nur als Empfehlung (Art. 288 Abs. 5 AEUV) einzuordnende Vorschlag gemäß Art. 108 Abs. 1 S. 2 AEUV wird für die betreffenden Mitgliedstaaten mit deren Zustimmung verbindlich.[173] Diese Systematik verdeutlicht, dass eine Einordnung entsprechender Vereinbarungen als bloße unverbindliche informelle Übereinkünfte zu allgemein ist.[174] Richtigerweise dürfte es sich – parallel zu den Leitlinien – um ungekennzeichnete, weil außerhalb von Art. 288 AEUV stehende Rechtsakte handeln, deren Bindungswirkung im Einzelfall mit Blick auf den jeweiligen Regelungskontext zu beurteilen ist.

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