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III. Netzwerke
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Zusammenarbeit nationaler Behörden
Wenngleich Netzwerkstrukturen für sich genommen noch nicht zur Begründung eines Verwaltungsverbunds führen,[139] werden solche regelmäßig zur verbundförmigen Zusammenarbeit genutzt. Die nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Netzwerke bilden einen dauerhaften Rahmen für intensivierte Zusammenarbeit von nationalen Behörden (zumeist unter Beteiligung der europäischen Ebene) im Kontext der Durchführung von Unionsrecht.[140] Ihre Aufgaben umfassen eine partnerschaftliche Verwaltung von Unionsprogrammen ebenso wie den institutionalisierten Austausch von Informationen, Ideen und Konzepten sowie die Abgabe von Stellungnahmen bei der Durchführung des Unionsrechts.[141] Beispiele bilden das Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden (ECN),[142] das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK),[143] der Council of European Energy Regulators (CEER)[144] sowie das Gemeinsame Europäische Umweltinformationssystem (SEIS)[145]. Sofern Netzwerke (wie das GEREK) durch formellen Unionsrechtsakt begründet werden und der Steuerung auch durch Stellen der EU unterliegen, kann von „hybriden Akteuren“ gesprochen werden, die sich als „Grenzgänger“ zwischen nationaler und europäischer Ebene bewegen.[146] Hierzu passt die Feststellung, dass sich Netzwerke bisweilen als Vorläufer neuer EU-Agenturen erweisen.[147]