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A. Einleitung

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Selbstständige, aber verzahnte Rechtsordnungen

Die Europäische Union (EU) ist (auch) eine „Rechtsunion“[1]. Ebenso wie ihre Mitgliedstaaten verfügt sie über eine eigene[2] und sich zunehmend ausdifferenzierende Rechtsordnung. Damit existieren im Staaten-, Verfassungs- und Verwaltungsverbund der EU[3] im Ausgangspunkt mehrere Rechtsordnungen nebeneinander (Trennungsprinzip)[4], namentlich das Unionsrecht sowie die nationalen Rechtsordnungen der 27 Mitgliedstaaten. Diese Rechtsordnungen sind dabei jedoch nicht strikt getrennt, sondern weisen, wie in der Verbundmetapher bereits zum Ausdruck kommt, eine wachsende Zahl von Verzahnungen auf (Verbund- bzw. Kooperationsprinzip).[5] Die seit 70 Jahren fortschreitende europäische Integration hat sogar eine geradezu untrennbare Verschleifung und Verflechtung der Rechtsordnungen bewirkt. Die Vielzahl der nationalen Rechtsordnungen und deren Unterschiede stehen jedoch einer an Freizügigkeit, unverfälschtem Wettbewerb und Einheitlichkeit orientierten EU insofern entgegen, als sie mit der Gefahr der Rechtszersplitterung und Ungleichbehandlung einhergehen. Die Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit (effet utile)[6] und Einheit ihres Rechts ist daher ein Ziel, welches die EU (bzw. ihre Rechtsvorgänger) von Anfang an zentral begleitet hat.[7] Es soll vor allem mit den Instituten der Geltung (dazu B.), unmittelbaren Anwendbarkeit (C.) und des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts (D.) ins Werk gesetzt werden.

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