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I. Ausschüsse
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Komitologie
Das Ausschusswesen spielt für das praktische Funktionieren der EU eine zentrale Rolle.[116] Als besondere Form der Vernetzung erweist sich die Komitologie.[117] Hierunter ist die Mitwirkung von Ausschüssen nationaler Vertreter/-innen beim Erlass von Durchführungsakten der Kommission zu verstehen. Den Mitgliedstaaten wird dergestalt eine Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeit eingeräumt. Neben Einzelakten erlässt die Kommission im Komitologieverfahren auch abstrakt-generelle Regelungen zur Durchführung von Gesetzgebungsakten. Die einzuhaltenden Verfahren wurden zunächst in zwei Ratsbeschlüssen von 1987 bzw. 1999 definiert.[118] Seit 1. März 2011 setzt die auf Art. 291 Abs. 3 AEUV gestützte Komitologieverordnung (EU) Nr. 182/2011[119] den Rahmen.[120] Unter Bezugnahme hierauf legt der jeweilige Basisrechtsakt Inhalt und Ausmaß der Durchführungsbefugnisse fest und bestimmt das Ausschussverfahren. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Verfahrensarten wurde auf zwei reduziert. Während im Beratungsverfahren eine Pflicht zur Berücksichtigung („soweit wie möglich“) der Stellungnahme des Ausschusses besteht (Art. 4 Abs. 2 VO [EU] Nr. 182/2011), kommt diesem im Prüfverfahren sogar ein Vetorecht (Art. 5 Abs. 3 VO [EU] Nr. 182/2011) zu.[121]