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E. Handlungsformen im Europäischen Verwaltungsverbund

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Grundlagen

Richtet man den Blick auf die Handlungsformen[153] in der Verbundverwaltung, gilt es im Ausgangspunkt festzuhalten, dass stets ein Rückgriff auf die existierenden Typen des nationalen Verwaltungsrechts oder des EU-Eigenverwaltungsrechts erfolgt. Originäre Handlungsformen des europäischen Verwaltungsverbunds existieren nicht.[154] Vielmehr können nur verbundtypische Handlungsformen identifiziert werden, die wegen ihrer Eignung für spezielle Kooperationsbeziehungen regelmäßig zum Einsatz kommen. Hierzu zählen neben den im Komitologieverfahren erlassenen Durchführungsrechtsakten (Art. 291 Abs. 2 AEUV)[155] die exekutive Normkonkretisierung durch soft law und Leitlinien (I.) sowie konsensuale Instrumente (II.) und transnationale Verwaltungsakte (III.). In konsequenter Fortsetzung der formalen Anknüpfung an die Handlungsebene bestimmt sich auch das zugehörige Verwaltungsverfahrensrecht nach der organisatorischen Zuordnung der jeweils tätigen Behörde.[156] Insoweit lässt sich von einem verfahrensrechtlichen Trennungsprinzip sprechen, das auf prozessualer und haftungsrechtlicher Ebene eine Fortführung erfährt.[157]

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