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IV. Private Akteurinnen und Akteure
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Vielgestaltigkeit durch Einbeziehung Privater
Die Vielgestaltigkeit der Verbundverwaltung kommt auch in der Einbeziehung privater Akteurinnen und Akteure zum Ausdruck.[148] Modellhaft hierfür steht – neben dem Energieregulierungsverbund[149] – das Produktsicherheitsrecht.[150] Die einschlägigen Richtlinien beschränken sich bei den Produktvorgaben auf „grundlegende Anforderungen“ zur Bestimmung des Schutzniveaus.[151] Konkretisierungen enthalten die rechtlich zwar unverbindlichen, aber eine Konformitätsvermutung auslösenden „harmonisierten Normen“. Diese werden in besonderen Verfahren durch die privatrechtlich organisierten Europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC und ETSI) erstellt. Im Weiteren ist die Herstellerin bzw. der Hersteller dann verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen durch Konformitätserklärung und Anbringen der CE-Kennzeichnung am Produkt zu bestätigen, dass dieses den grundlegenden Anforderungen entspricht. Die zugrundeliegende Konformitätsbewertung erfolgt bei erhöhtem Gefährdungspotential typischerweise durch sog. notifizierte Stellen (früher: benannte Stellen).[152] Hierbei handelt es sich in der Regel um Private, die nach Maßgabe einer vertraglichen Beziehung zur Herstellerin bzw. zum Hersteller tätig werden. Dergestalt erfolgt eine doppelte Einbeziehung Privater auf der Normsetzungs- und der Marktzugangsebene. Erst die nachgelagerte Marktüberwachung ist dann wiederum originäre Aufgabe der nationalen Behörden.