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C. Funktionen der Verbundverwaltung

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Funktionenvielfalt

Die Funktionenvielfalt der Verbundverwaltung hat sich bereits im Vorschlag einer Typologie unterschiedlicher Verbundsysteme angedeutet.[105] Des Näheren sind fünf Funktionalitäten hervorzuheben, deren Zusammentreffen die Vorzüge einer Verbundverwaltung bündelt.[106] Erstens soll eine wirksame und gleichförmige Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden.[107] Der Leitgedanke einer Steigerung der Effektivität und Einheitlichkeit hat seit dem Vertrag von Lissabon im bereits mehrfach adressierten Art. 197 Abs. 1 AEUV eine explizite Hervorhebung gefunden.[108] Zweitens dient ein Aufbau von Verbundstrukturen der Generierung von Informationen und dem Ausgleich entsprechender Asymmetrien. Durch unionsrechtlich festgelegte Informations-, Berichts- und Beratungspflichten der sachnäheren dezentralen Stellen sowie die Etablierung von Datenbanken und Registern wird den problemferneren zentralen Stellen Wissen vermittelt, welches diese zur Steuerung des unionalen Vollzugs befähigt.[109] Zugleich kann sich ein Informationsaustausch zwischen den nationalen Verwaltungen auch als Voraussetzung für die notwendige nationale Überwachung frei zirkulierender Güter im Binnenmarkt erweisen.[110] Drittens erfordert der Integrationsprozess die Identifikation eines die nationale Ebene übersteigenden öffentlichen Interesses. Der Verwaltungsverbund lässt sich dergestalt auch als Verfahren zur „Einspeisung europäischen Gemeinwohls“ begreifen.[111] Viertens zielt die Verbundverwaltung auf eine wechselseitige Kontrolle des Vollzugs von Unionsrecht.[112] Zum einen werden nationale Durchführungsakte von der Kommission auf unterschiedliche Weise inhaltlich beaufsichtigt. Zum anderen dienen die im Rahmen von Ausschussverfahren integrierte nationale Expertise sowie die Mitwirkung nationaler Stellen in Netzwerken und Agenturen der Begleitung europäischer Durchführungsakte. Hiermit eng verknüpft zielen integrierte Verfahren fünftens auf eine Steigerung der Akzeptanz von Entscheidungen und die Kompensation von Zuständigkeitsverlusten im Mehrebenensystem.[113]

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