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a) Kompetenzkollisionen
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Bereichsspezifischer Vorrang
Ein erster Anwendungsfall des Vorrangs des Unionsrechts wurde bereits als bereichsspezifischer Vorrang beschrieben: Im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeiten sowie im Bereich der geteilten Zuständigkeit, soweit die Union eine abschließende Regelung getroffen hat, löst dies für den gesamten Sachbereich einen Vorrang des Unionsrechts aus. Auf die konkrete inhaltliche Unvereinbarkeit kommt es nicht weiter an.[122]