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a) Primärrecht
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Vertikalverhältnis
Das Primärrecht, insbesondere der AEUV, enthält zahlreiche Bestimmungen, die ausdrücklich, konkret und unbedingt Rechte und Pflichten für Einzelne im Verhältnis zu ihrem Mitgliedstaat (Vertikalverhältnis) begründen und damit unmittelbar anwendbar sind (vgl. etwa Art. 101 Abs. 1, 265 Abs. 3 AEUV).[63] Die explizite Formulierung von Individualrechten ist dabei nach der Rechtsprechung des EuGH keine zwingende Voraussetzung. Es genügt, dass aus einer Bestimmung individuelle Rechte abgeleitet werden können.[64] Entsprechend wird aus dem Primärrecht auch den Grundfreiheiten unmittelbare Anwendbarkeit beigemessen.[65] Daneben gewährt der EuGH (ungeschriebenen) allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts unmittelbare Anwendbarkeit,[66] die zwar offenkundig keines Umsetzungsakts bedürfen, aber regelmäßig kaum als „genau“ bezeichnet werden können.[67] Schließlich können auch die Bestimmungen der GRCh unmittelbare Anwendbarkeit genießen.[68]
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Horizontalverhältnis
Ob primärrechtliche Bestimmungen daneben auch im Horizontalverhältnis zwischen Privaten unmittelbar anwendbar sind (sog. unmittelbare Drittwirkung), richtet sich ebenfalls nach der konkreten Bestimmung. In der Sache ist eine zunehmende Anerkennungspraxis des EuGH zu beobachten: So hat der Gerichtshof eine Drittwirkung für die Vorschrift über das gleiche Arbeitsentgelt[69] und die Grundfreiheiten, insbesondere soweit einer Seite als „intermediäre Gewalt“ eine besondere Vormachtstellung zukommt, – bei berechtigter Kritik[70] – befürwortet.[71] Eine horizontale Wirkung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes hat der EuGH zumindest für das Verbot einer Diskriminierung wegen des Alters angenommen.[72] Auch einzelne Bestimmungen der Grundrechtecharta hat der EuGH zuletzt unter Privaten – über den Wortlaut des Art. 51 Abs. 1 GRCh hinaus[73] – für unmittelbar anwendbar erklärt.[74] Die „Grundsätze“ (z. B. Art. 25, 26[75], 27[76], 33 Abs. 1 GRCh) sind jedenfalls nicht „drittwirkungsfähig“.[77]